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Steuern & Zuschläge in der Pflege: Was ist steuerfrei?

7 Min. LesezeitAktualisiert: 11. Juli 2026

Pflegekräfte leisten regelmäßig Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste — und werden dafür durch steuerfreie Zuschläge belohnt. Doch welche Zuschläge sind tatsächlich steuerfrei? Wie hoch sind die Grenzen 2026? Und was bedeutet das konkret für dein Nettogehalt? Dieser Artikel erklärt § 3b EStG verständlich und praxisnah.

Grundlage: § 3b EStG — Steuerfreiheit von Zuschlägen

§ 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt, welche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit gilt aber nur bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns und nur, wenn die Arbeit tatsächlich in den begünstigten Zeiten stattfindet.

§ 3b EStG gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit

Pauschalzuschläge (also Zuschläge, die unabhängig davon gezahlt werden, ob Nacht- oder Wochenendarbeit stattfindet) sind NICHT steuerfrei. Die Steuer- freiheit gilt nur für Zuschläge, die für konkret geleistete begünstigte Arbeitsstunden gezahlt werden.

Steuerfreie Zuschläge: Übersicht 2026

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG (2026)
ZuschlagsartSteuerfrei bis … % des GrundlohnsHinweis
Nachtarbeit (21–06 Uhr)25 %Gilt für reguläre Nachtarbeit
Nachtarbeit (0–4 Uhr)40 %Erhöhter Satz für diese Kernzeit
Sonntagsarbeit50 %Sonn- und gesetzliche Ruhetage
Feiertagsarbeit125 %Gesetzliche Feiertage
Arbeit am 24.12. und 31.12. ab 14 Uhr125 %Halber Feiertag
Arbeit am 25./26.12. und 1.1.150 %Höchster Satz

Grundlohn-Grenze: Die entscheidende Deckelung

Die Steuerfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Sie ist gedeckelt auf einen Grundlohn von maximal 50 € / Stunde (Stand 2026). Das bedeutet: Wer mehr als 50 € / Stunde Grundlohn hat, kann nur auf Basis von 50 € rechnen. Für die allermeisten Pflegekräfte (Grundlohn 15–25 €/h) spielt diese Grenze keine Rolle.

Rechenbeispiel: Wie viel Netto kommt durch Zuschläge hinzu?

Beispiel: Pflegefachkraft, Grundlohn 19 € / Stunde, leistet 80 Nachtstunden im Monat (zwischen 21 und 6 Uhr):

Rechenbeispiel Nachtdienstzuschlag (2026)
RechenpostenBetrag
Grundlohn (80 h × 19 €)1.520 € brutto
Nachtdienstzuschlag brutto (25 % × 1.520 €)380 €
Nachtdienstzuschlag nach § 3b EStG steuerfrei380 € (komplett steuerfrei)
Sozialabgaben auf steuerfreie Zuschläge?Nein — auch sozialversicherungsfrei!
Netto-Vorteil gegenüber gleichem Tagdienst380 € netto mehr

Das heißt: 80 Nachtstunden bringen dir 380 € mehr netto — vollständig steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Das entspricht bei 38h/Woche ca. 5 vollen Nachtdiensten im Monat.

Sozialversicherungsfreiheit: Der zusätzliche Vorteil

Steuerfrei nach § 3b EStG bedeutet in der Pflege meistens auch sozialversicherungsfrei. Das ist ein wichtiger Doppelvorteil: Du zahlst nicht nur keine Lohnsteuer auf den Zuschlag, sondern auch keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (sofern der Zuschlag die tariflich vorgesehenen Sätze nicht übersteigt).

Übertarifliche Zuschläge sind steuer- und sozialabgabenpflichtig

Zahlt dein Arbeitgeber höhere Zuschläge als die nach § 3b EStG zulässigen Grenzen, ist der übersteigende Teil vollständig steuer- und sozialabgabenpflichtig. Achte darauf, dass dein Zuschlag im steuerfreien Bereich liegt.

Auswirkung auf die Rente: Achtung bei langer Nachtarbeit

Da steuerfreie Zuschläge nicht zur Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung gehören, bauen sie keine Rentenansprüche auf. Wer dauerhaft viele Nacht- und Wochenenddienste leistet, bekommt zwar mehr netto jetzt — aber ggf. weniger Rente später. Kompensation: freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung oder betriebliche Altersvorsorge.

Jahressteuerausgleich für Pflegekräfte

  • Alle Lohnzettel des Jahres aufbewahren (Arbeitgeber stellt sie aus)
  • Steuererklärung abgeben — Pflegekräfte bekommen oft 200–800 € zurück
  • Absetzbare Werbungskosten in der Pflege: Dienstkleidung, Fachliteratur, Fahrtkosten, Weiterbildung
  • Pflegepauschbetrag: Wenn du selbst jemanden pflegst, gibt es einen Steuervorteil
  • Steuerberatung lohnt sich ab ca. 30.000 € Jahresbruttolohn

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Häufige Fragen

Welche Zuschläge sind in der Pflege steuerfrei?+

Nachtdienstzuschläge (25 % bzw. 40 % für 0–4 Uhr), Sonntagszuschläge (50 %), Feiertagszuschläge (125 % / 150 %) sind nach § 3b EStG steuerfrei — bis zum jeweils zulässigen Prozentsatz des Grundlohns.

Sind steuerfreie Zuschläge auch sozialversicherungsfrei?+

Ja, in der Regel. Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG sind auch von Sozialversicherungsbeiträgen (KV, PV, RV, AV) befreit, soweit sie die gesetzlichen Grenzen nicht übersteigen.

Wie hoch ist der steuerfreie Nachtdienstzuschlag?+

25 % des Stundenlohns für Nachtarbeit (21–6 Uhr) und 40 % für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr — jeweils bis maximal 50 € Stundenlohn Bemessungsgrundlage.

Wie viel Netto-Vorteil bringen Nachtdienste?+

Bei 80 Nachtstunden im Monat und 19 €/h Grundlohn: 380 € netto mehr (vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei).

Bauen Nachtdienstzuschläge Rentenansprüche auf?+

Nein, steuerfreie Zuschläge zählen nicht zur Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrundlage und bauen daher keine Rentenansprüche auf.

Was gilt für den 1. Januar und den 25./26. Dezember?+

Für Arbeit am 25./26. Dezember und am 1. Januar gilt der höchste Satz: 150 % des Stundenlohns steuerfrei.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber höhere Zuschläge zahlt?+

Der Anteil über den gesetzlichen Grenzen ist vollständig steuer- und sozialabgabenpflichtig. Nur der Teil bis zur Grenze ist begünstigt.

Muss ich die steuerfreien Zuschläge in der Steuererklärung angeben?+

Steuerfreie Zuschläge werden in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 18) ausgewiesen. Du musst sie in der Steuererklärung angeben — sie erhöhen aber nicht die Steuerlast.

Lohnt sich eine Steuererklärung für Pflegekräfte?+

Ja, fast immer. Pflegekräfte bekommen durch absetzbare Werbungskosten (Dienstkleidung, Fachliteratur, Fahrtkosten) meist 200–800 € zurück.

Gilt § 3b EStG auch für Leiharbeitskräfte in der Pflege?+

Ja, § 3b EStG gilt für alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland unabhängig von der Beschäftigungsform. Auch Leiharbeitskräfte profitieren von steuerfreien Zuschlägen.

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